Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der wrapfox FOLIENTECHNIK GmbH

I. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Vertragsabschlüsse und Lieferungen der wrapfox FOLIENTECHNIK GmbH. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Abweichungen davon werden nur anerkannt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart oder ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurden. § 305b BGB bleibt unberührt.

2. Diese AGB gelten für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ist der Auftraggeber Verbraucher i. S. d. §13 BGB, gilt Folgendes: diese AGB gelten für Verbraucher, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wir behalten uns das Recht vor,
Bestellungen oder Anfragen von Verbrauchern abzulehnen und/ oder die Menge zu beschränken ohne einen Grund anzugeben.

3. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hingewiesen werden müsste. 

II. ANGEBOT / BESTELLUNG / AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

1. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Angebote des Auftragnehmers einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend und unverbindlich.

2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Leistung oder Lieferung in Auftrag zu geben. Alle Preise gelten als Nettopreise zzgl. der gesetzl. Umsatzsteuer ab Werk und ausschließlich Verpackung soweit nicht anderes vereinbart.

3. Durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers wird die Bestellung verbindlich. Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Fixierung wirksam. 

4. Nachträgliche Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages oder zusätzliche mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Hinsichtlich unseres Lieferungs- und Leistungsumfangs ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. unser kaufmännisches Bestätigungsschreiben maßgebend.

5. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe und andere Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben.

6. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.

7. Bei Aufträgen, bei denen einschließlich Montage angeboten oder verkauft wird, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne die niederspannungsseitige Installation sowie ohne die Gestellung eines evtl. notwendigen Gerüstes oder Hebezeuges. Etwa anfallende Maurer-, Verputz-, Stemm-, Fundament- und Dachdeckerarbeiten sind im Preis ebenfalls
nicht enthalten.

III. PREISE

1. Die Preise des Auftragnehmers sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk, sie schließen Zölle, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes sowie Ausfallzeiten von Monteuren werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der
Vorlage verlangt werden. 

4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per E-Mail).

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Zahlung hat nach Erhalt der Rechnung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Auch bei Neukunden behält der Auftragnehmer sich das Recht vor eine Vorauszahlung zu verlangen. 

3. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu,
wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 321 II BGB bleibt unberührt.

4. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Auftragnehmers sind nur mit entsprechender Vollmacht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. 

V. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen zustehender Ansprüche, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware an Dritte ist nicht zulässig. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer
gehörende Ware erfolgen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Auftragnehmer übergeht: Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

3. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Auftraggeber nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Auftragnehmer Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

5. Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt. der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

6. Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen.

VI. AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG

1. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

2. Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druck-, Plottdaten und Bauzeichnungen aus.

3. Die Daten müssen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber entsprechend den in den Auftragsformularen angegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine mangelfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher in
Textform ausdrücklich bestätigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet grundsätzlich allein der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder
Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 

4. Der Auftraggeber genehmigt hiermit ausdrücklich die Speicherung und Archivierung der den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druck- und Plottdaten.

5. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Soweit die Genehmigung durch den Auftragnehmer beschafft wird, ist dieser Vertreter des Auftraggebers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Auftraggeber. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Auftragssumme verlangen. Ersparnisse und Vorteile des Auftragnehmers infolge der
Nichtausführung des Auftrags sind abzuziehen, soweit sie nachgewiesen sind.

6. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

7. Ist der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen.

VII. MONTAGE

1. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.

2. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits -, Zeit-, und
Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Eventuell erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziffer VI, Abs. 5) können vom Auftragnehmer auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden. 

VIII. LIEFERUNG / VERSAND / LIEFERZEIT

1. Bei Lieferung sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Auftraggeber. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme angegeben. Liefertermine sind nur gültig, wenn Sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

2. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die
Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.

3. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

4. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

5. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

7. Hinsichtlich der rechtzeitigen Beförderung, der Transportdauer und Ankunft der Ware übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewähr; insoweit sind die Angaben des Auftragnehmers ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, jedoch unverbindlich.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

IX. ABNAHME

1. Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Auftragnehmer montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders in Textform hingewiesen hat. Sofern eine Teilabnahme vereinbart wurde, können in sich abgeschlossene Teile einer Leistung ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

2. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt die Rechnungsstellung.

3. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrundeliegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt
eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden
Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

X. HÖHERE GEWALT

1. Leistungsverzögerungen oder Nichtlieferungen von Vorlieferanten des Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Ein- und Ausfuhrverbote, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen, um die Dauer der Behinderung bzw. Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

2. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann,
anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben
beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

XI. MÄNGELHAFTUNG / GEWÄHRLEISTUNG

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich zu beanstanden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber gesteht dem Auftragnehmer grundsätzlich 2 Nacherfüllungsversuche ein. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist; anderenfalls bleibt er verpflichtet, den mangelfreien Teil der Ware abzunehmen.

4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht
zur Mängelrüge.

5. Die Haftung des Auftragnehmers bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist die
Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, der eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des Auftragnehmers für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das Gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Gegenüber Unternehmern (s.o. Ziffer I Abs. 2) verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit einer Frist von einem Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber. Soweit Schadensersatzansprüche nach Ziffer XI Absatz 3 bestehen, verjähren diese innerhalb von zwei Jahren ab Gefahrübergang. 

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

XII. SCHUTZRECHTE / URHEBERRECHTE

1. Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen (z. B. Bilder, Texte, Daten), Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.

2. Belegexemplare der Aufträge dürfen vom Auftragnehmer als Qualitätsmuster für Werbezwecke auch auf Messen und Ausstellungen verwendet werden.

3. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer das Recht Fotos und Beschreibungen des Projektes zu Werbezwecken auf seiner Website und in sozialen Netzwerken uneingeschränkt zu verwenden, es sei denn, es wird bei der Auftragserteilung ausdrücklich ausgeschlossen.

XIII. SONSTIGE PFLICHTVERLETZUNGEN / HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG / VERJÄHRUNG

1. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen einer nicht wesentlichen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, die Pflichtverletzung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen verursacht worden. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren und auf eine fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

2. Die Haftung ist, abgesehen von Schäden, die durch Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie gemäß dem Produkthaftungsgesetz entstehen, auf den Ersatz von vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Dies gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer,
dessen gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte.

3. Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gemäß dieser Ziffer XIII verjähren innerhalb von 12 Monaten. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aufgrund von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.

XIV. ARCHIVIERUNG

1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfen archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XV. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND / WIRKSAMKEIT

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem deutschen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in den AGB des Auftraggebers wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: September 2024